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III 2022 122

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-10-26 · Deutsch SZ
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Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2022 122Entscheid vom 26. Oktober 2022Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Oxana Straub, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________Beschwerdeführer,gegenVerkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandStrassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)Sachverhalt:Nach der Aktenlage hatte A.________ im Jahre 2014 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 1.19 mg) und unter Einfluss von Drogen (Cocain) gelenkt, worauf ihm der Führerausweis entzogen wurde. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde die Fahreignung jeweils unter Auflagen bejaht, so auch mit Verfügung des Verkehrsamts vom 2. Februar 2022, in welcher eine nächste Abstinenz-Kontroll­untersuchung im Juni 2022 vorgesehen wurde (Vi-act. 2).Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (Zürich) untersuchen zu lassen (inkl. Haaranalyse, vgl. Vi-act. 3). Diese Untersuchung (mit ärztlicher Besprechung und Entnahme einer Haarprobe) erfolgte am 20. Juni 2022. Nach Auswertung der Ergebnisse hielt die Verkehrsmedizinerin SGRM Dr.med. B.________ mit Bericht vom 18. Juli 2022 fest, dass die Fahreignung aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden müsse (Vi-act. 4).Gestützt auf diesen verkehrsmedizinischen Bericht verfügte das Verkehrsamt am 19. Juli 2022 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Erfüllung verschiedener Auflagen angeordnet, u.a. die Einhaltung einer 6-monatigen Drogenabstinenz sowie Fortführung der Alkohol- und Benzodiazepine-Abstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise (Vi-act. 5).Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juli 2022 fristgerecht beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Ausführungen Beschwerde:Laut Verfügung vom "Strassenverkehrsamt, Abteilung Massnahmen" sollten am 20.6.2022 keine Benzodiazepine untersucht werden. Da es doch gemacht wurde steht es im Gegensatz zur Verfügung. Darüber möchte ich mich beschweren (…).In einer ergänzenden Eingabe vom 7. August 2022 kritisierte der Beschwerdeführer den verkehrsmedizinischen Bericht vom 18. Juli 2022 als fehlerhaft und forderte sinngemäss eine neue Haaruntersuchung durch eine unabhängige Fachstelle.Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 3. Oktober 2022 Stellung (u.a. mit einem Antrag auf Aushändigung des Führerausweises und Durchführung einer neuen Haaranalyse).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (

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Entscheid vom 26. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

Nach der Aktenlage hatte A.________ im Jahre 2014 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 1.19 mg) und unter Einfluss von Drogen (Cocain) gelenkt, worauf ihm der Führerausweis entzogen wurde. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde die Fahreignung jeweils unter Auflagen bejaht, so auch mit Verfügung des Verkehrsamts vom 2. Februar 2022, in welcher eine nächste Abstinenz-Kontroll­untersuchung im Juni 2022 vorgesehen wurde (Vi-act. 2).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (Zürich) untersuchen zu lassen (inkl. Haaranalyse, vgl. Vi-act. 3). Diese Untersuchung (mit ärztlicher Besprechung und Entnahme einer Haarprobe) erfolgte am 20. Juni 2022. Nach Auswertung der Ergebnisse hielt die Verkehrsmedizinerin SGRM Dr.med. B.________ mit Bericht vom 18. Juli 2022 fest, dass die Fahreignung aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden müsse (Vi-act. 4).

Gestützt auf diesen verkehrsmedizinischen Bericht verfügte das Verkehrsamt am 19. Juli 2022 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Erfüllung verschiedener Auflagen angeordnet, u.a. die Einhaltung einer 6-monatigen Drogenabstinenz sowie Fortführung der Alkohol- und Benzodiazepine-Abstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise (Vi-act. 5).

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juli 2022 fristgerecht beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Ausführungen Beschwerde:

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 3. Oktober 2022 Stellung (u.a. mit einem Antrag auf Aushändigung des Führerausweises und Durchführung einer neuen Haaranalyse).